Begleiteter Umgang

Trennung und Scheidung stellen für die ganze Familie eine Veränderung der bisherigen Lebensweise dar.

Gerade in der Zeit der Trennung ist das Kind auf die wiederholte Rückversicherung angewiesen, dass der getrennt lebende Elternteil es nicht verlassen hat und die Beziehung zu ihm weiterhin besteht. Diese Erkenntnisse werden im Kinder- und Jugendhilfegesetz aufgegriffen.

Grundsätzliches

Ein Kind hat einen Rechtsanspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen oder einer engen Bezugsperson. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt.

Zielgruppe

Dies gilt für eheliche und nichteheliche Eltern, die von Trennung oder Scheidung betroffen sind, sowie für Großeltern des Kindes. Auch Pflegekinder treffen hier auf neutralem Boden ihre leiblichen Eltern.

Begleiteter Umgang

Der Begleitete Umgang gewährleistet den Schutz des Kindes während des Umgangs mit seinen Eltern.
Der Umgang findet in Anwesenheit einer neutralen dritten Person, der Begleiterin/ des Begleiters statt.

Ziel

Das zeitlich begrenzte Unterstützungsangebot soll die Eltern dazu befähigen, den Umgang zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten eigenverantwortlich zu gestalten.

Koordination

Der Begleitete Umgang wird von hauptamtlichen Fachkräften koordiniert und organisiert. Die Fachkräfte beraten die Beteiligten, unterstützen die Begleiter/innen und arbeiten eng mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) zusammen.

 

Begleiterinnen und Begleiter

Die Begleiter/innen sind qualifizierte ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/innen. Zur Unterstützung der Umgangsbegleitung erhalten sie regelmäßig Supervision und die Möglichkeit der Fort- und Weiterbildung.

Räume

Ein kindgerecht gestaltetes Spielzimmer steht den Eltern und ihren Kindern in allen Altersstufen zur Verfügung. Nach Rücksprache können Begleitete Umgänge auch im freien stattfinden, z.B. auf dem Spielplatz.

Kosten

Der Begleitete Umgang ist eine Maßnahme der Jugendhilfe und für die Eltern kostenfrei.

Voraussetzung

Ein Begleiteter Umgang kann von den Eltern über ihr zuständiges Jugendamt (ASD) oder auf Beschluss des Familiengerichts eingeleitet werden.

Durchführung

Erstgespräche finden mit den jeweils Beteiligten statt. Sie verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Interesse des Kindes. Die Regeln des Begleiteten Umgangs sind anzuerkennen.
Das Kind lernt die/den zukünftige/n Begleiter/in und das Spielzimmer kennen.
Während des Begleiteten Umgangs werden die Beteiligten von der zuständigen Koordinatorin zum Umgangsverlauf, sowie im Hinblick auf die Gestaltung einer selbständigen Umgangsregelung beraten. Dies wird in Form einer Vereinbarung festgehalten.
Die Fachkräfte des Kinderschutzbundes stehen im Austausch mit den zuständigen Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD).